Verordnung der BR zur Sicherung der Energieversorgung ab 1.9.2022
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie Sie es von uns gewöhnt sind, informieren wir Sie unverzüglich über neue gesetzliche Regelungen.
Soeben wurde die Verordnung der Bundesregierung zur Sicherung der Energieversorgung, die ab morgen, dem 01.09.2022 gültig ist, veröffentlicht, die auch Auswirkungen für die Arbeitsgestaltung in Ihren Betriebe hat.
Geregelt werden zum einen Höchstwerte die Höhe der Temperaturen in Arbeitsräumen (§ 6), das Abschalten von Trinkwassererwärmungsanlagen(§ 7) und es wird der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen (Schaufenster und Leuchtreklame) in der Zeit von 22:00 bis 16:00 Uhr untersagt. Zum besseren Verständnis haben wir die entsprechenden Auszüge aus der Verordnung eingefügt.
Vielleicht kann man damit argumentieren, dass Sie als Gesundheitshandwerker medizinischen Einrichtungen ähnlich sind?
Auch wenn während der Corona Bestimmungen darauf geachtet wurde, das Augenoptiker kein Einzelhandel sind, empfehlen wir dringen die Einhaltung von § 10, der das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren untersagt.
§ 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
(1) Im Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.
(2) Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanlagen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechnische Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen,
infolge derer die in Absatz 1 festgelegte Höchsttemperatur überstiegen wird.
(3) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden für
1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,
2. Schulen und Kindertagesstätten und
3. weiteren Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur
Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen, geboten sind.
(4) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, soweit Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind.
§ 7 Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
(1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
Von einem Ausschalten der Geräte kann zeitlich befristet oder ganz abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen erforderlich ist.
(2) Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu beschränken, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation
zu vermeiden. Ausgenommen von der Pflicht zur Temperaturbeschränkung nach Satz 1 sind Trinkwassererwärmungsanlagen, bei denen der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehören.
(3) Ausgenommen von den Temperaturbeschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind:
1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen,
2. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder
3. weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmem Trinkwasser für die bestimmungsgemäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes erforderlich ist.
§10 Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges
als Fluchtweg erforderlich ist
Ob und wie die Umsetzung dieser Regelung kontrolliert werden, ist uns noch nicht bekannt.
Auf der Seite der IHK lässt sich dies ebenfalls nachlesen.
Hier auch der Auszug aus der Sächsischen Bauordnung vom 29.10.2011, wonach Schaufenster nicht zu Anlagen der Außenwerbung zählen.